<strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> 1 <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> Die <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> mit der offiziellen Bezeichnung <strong>Gebräuche</strong> im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren sind die einzigen kodifizierten, also schriftlich niedergelegten Handelsusancen. Sie wurden erstmals von den Verbänden der Holzbearbeitung, des Holzhandels und der Holzverarbeitung im Jahr 1950 zusammengestellt. Ihren Namen haben sie vom Tagungsort am Tegernsee, an dem die <strong>Gebräuche</strong>-Kommission ihre Arbeit abgeschlossen hatte und die schriftliche Fassung von den Repräsentanten der beteiligten Wirtschaftsverbände unterzeichnet wurde. Die aktuelle Fassung der <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> stammt aus dem Jahr 1985. Die Geschäftsführung der Großen <strong>Gebräuche</strong> Kommission hatte der Bundesverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, mittlerweile Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz), Berlin, inne. Der GD Holz verfügt über ein umfangreiches Archiv über die Protokolle der Großen <strong>Gebräuche</strong> Kommission und über die laufende Rechtsprechung (Urteile) zu den <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong>n. Die Holzwirtschaft ist in Deutschland die einzige Branche, die über ein kodifiziertes, also niedergeschriebenes Brauchtum verfügt. Der Grund für die Vielzahl von Usancen liegt hauptsächlich in den spezifischen Eigenheiten des natürlich gewachsen Bau-, Roh- und Werkstoffes Holz begründet. Ein vergleichbares und ebenfalls kodifiziertes Brauchtum gibt es in Österreich mit den Österreichischen Holzhandelsusancen 2006. Historie Vorläufer der <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> waren regionale und sortimentsspezifische Handelsbräuche wie zum Beispiel die <strong>Gebräuche</strong> südwestdeutschen Holzhandelsverkehr (1922), Lieferbedingungen und <strong>Gebräuche</strong> bayerischen Holzhandelsverkehr (1926), Lieferbedingungen und <strong>Gebräuche</strong> im südwestdeutschen und rheinischen-westfälischen Holzhandelsverkehr (1935) oder <strong>Gebräuche</strong> im rheinisch-westfälischen Grubenholz-Handelsverkehr (1930), mitteldeutsche <strong>Gebräuche</strong> für den Verkehr mit Holz (1924) und ostdeutsche Handelsgebräuche für Laubhölzer (1936). Die Holzmarktordnung im Zeitraum 1933 bis 1952 hatte einen freien Warenverkehr mit Holz staatlich regulierten Preisen und Bezugsscheinen teilweise außer Kraft gesetzt. Nach 1945 nutzte die Holzwirtschaft die Chancen des Neuanfangs, die verschiedenen Usancen zu harmonisieren. Inhalt der <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> Die <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> enthalten im 1. Teil – Allgemeines – allgemeine Regeln zum Geschäftsverkehr wie zum Beispiel Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise, Erfüllungsort/Gerichtsstand, Regelungen zur Mängelrüge, etc. Im 2. Teil – Besonderes – werden Regeln zu Nadelschnittholz inländischer Erzeugung und zu Laubschnittholz, Holzwerkstoffen und Furnieren getroffen, so zum Beispiel Maßhaltigkeit, Holzlieferfeuchte, Vermessung, etc. In der Anlage zu den vorgenannten Teilen werden handelsübliche Güteklassen für Nadelschnittholz definiert. Bestandteil der <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> sind weiterhin die "<strong>Gebräuche</strong> für die Vermittlung von Holzgeschäften", die sog. Maklergebräuche. Bei der letzten Überarbeitung der <strong>Tegernseer</strong> <strong>Gebräuche</strong> im Jahre 1985 wurde die Anlage mit den handelsüblichen Güteklassen für Nadelschnittholz nicht mehr überarbeitet. Der Grund hierfür war, dass Güteklassen und die Holzsortierung bereits damals einem schnellen Wandel unterworfen war und teilweise durch DIN-Normen und ab den 90er Jahren, dann auch durch EN-Normen überholt wurde. Diesem Wandel wurde bereits damals in der Präambel zu dieser Anlage mit dem Hinweis Rechnung getragen, "Bei speziellen Anforderungen ist das DIN-Normenwerk zu beachten und bei Bestellungen zu vereinbaren. Als spezielle Anforderungen gelten zum Beispiel Festigkeit und Feuchte bei Bauschnittholz."